Unschlüssige Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, wenn die Kläger behaupten, dass in Wahrheit gar kein Schiedsspruch vorliege.
Nach auch medial ausgetragenen Streitigkeiten verfügte das „Schiedsgericht“ eines Verbandes, sohin rechtlich eines Vereins, (unter anderem) den Ausschluss des Präsidenten und des Vizepräsidenten. Die beiden Vereinsfunktionäre klagten beim Obersten Gerichtshof auf Aufhebung dieser Entscheidung und beantragten, deren Wirkungen mit einstweiliger Verfügung auszusetzen.
Der Oberste Gerichtshof wies die Klagen zurück. Die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wies er ab. Zwar ist der Oberste Gerichtshof seit dem Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 in erster und letzter Instanz für Klagen auf Aufhebung von Entscheidungen privater Schiedsgerichte (also von „Schiedssprüchen“ im Sinn der Zivilprozessordnung) zuständig. Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt ein solcher Schiedsspruch vorliegt. Das traf im konkreten Fall schon nach den Behauptungen der Kläger nicht zu. Denn sie hatten selbst vorgebracht, dass das „Schiedsgericht“ nur eine vereinsinterne Schlichtungseinrichtung nach § 8 Vereinsgesetz war. Die „Entscheidung“ einer solchen Schlichtungseinrichtung ist aber kein Schiedsspruch im Sinn der Zivilprozessordnung, der vom Obersten Gerichtshof aufgehoben werden könnte. Das Vorbringen der Kläger war daher unschlüssig. Das führte – in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahmeklage – zur Zurückweisung der beiden Klagen und zur Abweisung der Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen.
Ein (angeblicher) Schiedsspruch kann nicht aufgehoben werden, wenn der Kläger selbst behauptet, dass dieser „Schiedsspruch“ von keinem Schiedsgericht im Sinn der Zivilprozessordnung erlassen wurde und daher in Wahrheit kein Schiedsspruch im Sinn dieses Gesetzes ist.
Der Zweitkläger wandte sich direkt an den OGH, der Erstkläger indirekt – er hatte fälschlicherweise zunächst das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angerufen und sodann einen Überweisungsantrag gestellt. Beide hatten auch Einstweilige Verfügungen beantragt.
Wörtlich begründete der OGH ua wie folgt: „Gegenstand der Aufhebungsklage ist der Schiedsspruch eines inländischen Schiedsgerichts iSd §§ 577 ff ZPO (Liebscher in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht II [2016] Rz 11/17; Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 611 Rz 69). Dazu gehören, wie § 577 Abs 3 ZPO ausdrücklich anordnet, nicht (bloße) „Vereinsschiedsgerichte“, die iSv § 8 VerG nur zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis berufen sind (RIS-Justiz RS0121457; P. G. Mayr in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 31.1 ff mwN). Vereinsstatuten können zwar auch Schiedsgerichte im Sinn der ZPO vorsehen (§ 8 Abs 1 Satz 3 VerG). Jedenfalls bis zum SchiedsRÄG 2006 war allerdings in der Rechtsprechung unstrittig, dass solche Einrichtungen nur dann als Schiedsgericht im Sinn der ZPO tätig werden konnten, wenn sich das betroffene Vereinsmitglied der Satzung durch schriftliche Erklärung unterworfen hatte (RIS Justiz RS0045153; 1 Ob 273/00d). Dies wurde in 2 Ob 117/13i für die jetzt geltende Rechtslage aufrecht erhalten. Im Schrifttum wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass nun aufgrund von § 581 Abs 2 ZPO bereits der bloße (nicht unbedingt schriftliche) Vereinsbeitritt als Unterwerfung unter ein (unter Umständen auch erst danach durch Satzungsänderung begründetes) Schiedsgericht ausreiche (Mayr in Czernich/Deixler-Hübner/ Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 31.46 ff mwN).
Diese Frage bedarf hier keiner Klärung. Sie würde sich nur dann stellen, wenn tatsächlich die Entscheidung einer Vereinseinrichtung vorläge, die aufgrund der Statuten nicht (bloß) als Schlichtungseinrichtung iSv § 8 VerG, sondern (auch oder nur) als Schiedsgericht im Sinn der ZPO zu qualifizieren ist. Das trifft hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht zu, denn beide behaupten, dass das Schiedsgericht nur eine Schlichtungseinrichtung iSv § 8 VerG sei. Diese Behauptung deckt sich mit der eigenen Einschätzung des „Schiedsgerichts“, das sich in der von den Klägern bekämpften „Entscheidung“ ebenfalls als „vereinsinterne Schlichtungseinrichtung“ bezeichnet. In den von den Klägern jeweils mit der Klage vorgelegten Vereinsstatuten wird das Schiedsgericht als „Vereinsorgan“ bezeichnet (§ 10 lit c); als Vereinsorgan ist es zum Ausschluss von Mitgliedern befugt (§ 6 lit b der Statuten).“
OGH 18 OCg 2/19x, 18 OCg 3/19v vom 18.02.2019