Auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess ist Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, der geltend gemachte Anspruch – ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt.
Der private Haftpflichtversicherungsvertrag der Klägerin schließt die Deckung von Schadenersatzverpflichtungen von Personen aus, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben (Art 7.2 AHVB 2012). Die Geschädigte erhob Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin, weil diese sie vorsätzlich am Körper verletzt hätte. Das Strafverfahren gegen die Klägerin, dem sich die Geschädigte als Privatbeteiligte anschlossen hatte, wurde mangels ausreichend sicheren Schuldbeweises eingestellt.
Die Klägerin begehrte Deckung durch die Haftpflichtversicherung. Sie habe die Körperverletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren übereinstimmend statt.
Der Oberste Gerichtshof (7 Ob 142/18k vom 24.04.2019) änderte diese Entscheidung ab und wies die Feststellungsklage ab. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig, sodass der Beurteilung der vom Geschädigten behauptete Sachverhalt zu Grunde zu legen ist. Von diesem Grundsatz ist auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess nicht abzugehen, andernfalls hätte es der Versicherungsnehmer in der Hand durch bloße, dem Anspruch des Geschädigten widersprechende, Behauptungen Deckung zu erlangen. [Eigene Anmerkung Dr. Kocholl: Soll es aber andererseits wirklich allein von den Schilderungen der Geschädigten in einem ersten Anspruchsschreiben abhängen?] Sollte in einem späteren Haftpflichtprozess die Geschädigte ihren Anspruch abweichend davon auf fahrlässige Körperverletzung stützen oder wäre dies das Ergebnis des Haftpflichtprozesses, so ist dies als neue (gesonderte) Anspruchserhebung gegenüber dem Haftpflichtversicherten zu werten, die vom Versicherer ohne Bindung an den vorliegenden Deckungsprozess zu prüfen ist.
In seiner Begründung hielt der OGH fest [Hervorhebungen durch Dr. Kocholl]:
„1. Bei der Beurteilung des Wesens des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung sind das Deckungs- und das Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers. Er wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer sonstigen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist, weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (RS0080384, RS0081228, RS0080013, RS0080086).
Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt (vgl RS0038928). Mit der bloßen Ablehnung der Deckung geht allerdings der primär nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (gleichsam automatisch) in einen Zahlungsanspruch über (7 Ob 145/17z mwN, 7 Ob 224/15i).
2. Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Abwehr jeglicher Ansprüche, sondern nur jener, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind (7 Ob 31/16h, 7 Ob 145/17z). Das Haftpflichtversicherungsrecht ist damit vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen „versicherten Risiko“ ableiten lassen (RS0081038, RS0081015). Der Versicherer haftet nur im Rahmen dieser von ihm übernommenen Gefahr, sohin innerhalb der örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme (7 Ob 145/17z, 7 Ob 145/13v, 7 Ob 92/15b). Zwar umfasst der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auch die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, aber nur jene Ansprüche betreffend, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Die Kostendeckung für die Anspruchsfeststellung und -abwehr reicht daher nicht weiter als das materiell gedeckte Risiko (RS0132326).
3. Es herrscht das Trennungsprinzip. Die Frage der zivilrechtlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers ist im Haftpflichtprozess zwischen ihm und dem Geschädigten zu klären, während der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers, wenn er strittig ist, zwischen ihm und dem Versicherer im Deckungsprozess geprüft werden muss (Schauer, Österreichisches Versicherungsrecht, 403). Die Frage, ob der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist also von jener zu trennen, ob der Versicherungsnehmer dem Dritten Schadenersatz schuldet (Reisinger in Fenyves/Schauer VersVG § 149 Rz 44 u 47). Im Deckungsprozess sind deshalb Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht (7 Ob 164/14i; RS0081927).
4. Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind. Zu entscheidungsrelevanten Tatsachen sind im jeweiligen Prozess Feststellungen zu treffen. Im Deckungsprozess ist das Bestehen des Deckungsanspruchs zu prüfen und es bedarf der dafür notwendigen Feststellungen, so etwa zur Beurteilung des Vorliegens der Gefahr des täglichen Lebens (vgl 7 Ob 145/17z = RS0131696).
5. Die Geschädigte machte einen Schmerzengeldanspruch geltend und stützte ihn (unstrittiges Anspruchsschreiben) auf den „Angriff“ der Klägerin und schloss sich dem Strafverfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachts des Vergehens nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, sohin einer Vorsatztat, als Privatbeteiligte an. Der geltend gemachte Anspruch fällt (unstrittig) unter den Risikoausschluss nach Art 7.2 AHVB 2012 und ist damit nicht gedeckt. Die Klägerin meint hingegen, sie habe die Körperverletzung der Geschädigten nicht vorsätzlich zugefügt, es liege daher kein Risikoausschluss vor. Entscheidend ist damit, welcher Sachverhalt der Beurteilung der Deckungspflicht zu Grunde zu legen ist. Gegenstand ist hier ein vorweggenommener Deckungsprozess, das heißt der Versicherungsnehmer begehrt die Feststellung der Deckungspflicht seines Haftpflichtversicherers bevor ein Haftpflichtprozess anhängig ist (vgl 7 Ob 105/18v, 7 Ob 164/14i).
6. In Deutschland wird zum vorweggenommenen Deckungsprozess – soweit ersichtlich überwiegend – vertreten, dass die für die Deckung relevanten Tatsachen ohne Bindung an die Behauptungen des Dritten auf ihr objektives Vorliegen oder Nichtvorliegen zu prüfen sind, wobei die Gefahr besteht, dass der Deckungsanspruch mit nicht korrigierbarer Wirkung abgelehnt wird, auch wenn sich im nachfolgenden Haftpflichtprozess infolge Bindungswirkung etwas Anderes ergeben sollte (vgl Lücke in Prölss/Martin30 § 100 VVG Rn 17 mwN; Harsdorf-Gebhardt in Späte/Schimikowski Haftpflichtversicherung² [2015], § 5 AHB Rn 73; Retter in Schwintowski/Brömmelmeyer, § 100 VVG Rn 75; Baumann in BK § 149 Rn 201, Wussow AHB Kommentar, 1 89). Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch³ § 24 Rn 144a vertritt, dass dem vorweggenommenen Deckungsprozess der behauptete Anspruch zugrundezulegen ist.
7. Der erkennende Fachsenat vertritt Folgendes:
Grundsätzlich ist nach bisheriger Rechtsprechung der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (7 Ob 145/17z; RS0081015) dh unter Zugrundelegung des vom Geschädigten behaupteten Sachverhalts. Von diesem Grundsatz ist (auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess) nicht abzugehen, andernfalls hätte es der Versicherungsnehmer in der Hand durch bloße, dem Anspruch des Geschädigten widersprechende, Behauptungen Deckung zu erlangen. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von den vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Damit bedarf es im vorliegenden Fall nur der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist. Feststellungen zum Tathergang sind entbehrlich, weil nicht entscheidungsrelevant.
Da die Geschädigte ihren Schmerzengeldanspruch auf eine der Klägerin vorgeworfene Vorsatztat stützt, ist die Deckung nach Art 7.2 AHVB 2012 ausgeschlossen. Die Frage der Gefahr des täglichen Lebens ist zwar im Deckungsprozess zu klären und es sind dazu daher auch Feststellungen zu treffen. Darauf kommt es aber hier wegen des Risikoausschlusses nicht an.
8. Sollte in einem späteren Haftpflichtprozess die Geschädigte ihren Anspruch abweichend davon auf fahrlässige Körperverletzung stützen oder wäre dies das Ergebnis des Haftpflichtprozesses, so ist dies als neue (gesonderte) Anspruchserhebung gegenüber dem Haftpflichtversicherten zu werten, die vom Versicherer ohne Bindung an den vorliegenden Deckungsprozess zu prüfen ist. Im vorliegenden Verfahren wird nämlich nur die Deckung des von der Geschädigten erhobenen Anspruchs ,formal ohne den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, geprüft. Ergibt die Prüfung des Lebenssachverhalts im Haftpflichtprozess einen anderen Anspruch, so steht diesem der Ausgang des vorweggenommenen Deckungsprozesses nicht entgegen.“