Seit kurzem „geistern“ rechtliche Fake-News oder zumindest potentiell irreführende Meldungen durchs Netz und den Blätterwald (auch sogenannter Qualitätsmedien) die besagen, dass „seuchenbedingt“ eine Geschäftsraummiete während des „Lockdowns“ entweder gar nicht mehr oder nicht mehr vollständig zu zahlen wären, oder es aber eine besondere Möglichkeit der einseitigen Vertragsauflösung gäbe.
Warnung vor vorschnellen Schritten
Wenn es auch derartige coronavirusbedingte Besonderheiten zu beachten gibt (und so manche Meldung durchaus einen wahren Kern hat – zB § 1104 ABGB), ist vor vorschnellen Schritten ohne qualifizierte, individuelle anwaltliche Beratung gerade bei Geschäftsraummieten zu warnen! Auch bei Liquiditätsengpässen.
Sonst kostet es schnell viel mehr, als man im Idealfall hätte einsparen können – etwa wenn infolgedessen ein Zivilprozess geführt wird. Sie wollen bestimmt eine passende Lösung für Ihren Fall mit all seinen Besonderheiten, aber doch bitte keinen vermeidbaren Zivilprozess. Oder?
Ich erteile meinen KundInnen selbstverständlich regelmäßig telefonisch oder per E-Mail Rat.
Ihr
Dr. Dominik Kocholl, Rechtsanwalt