Es handelt sich laut Oberstem Gerichtshof (OGH 2 Ob 192/17z vom 26.06.2018) um ein formungültiges fremdhändiges Testament, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Die Unterschrift auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der zwingenden Formvorschrift nicht aus.
Rechtsfolge ist ein ungültiges Testament, was bedeutet, entweder ein vorhandenenes älteres Testament zur Geltung gelangt, oder aber es zur gesetzlichen Erbfolge kommt.
Im Anlassfall unterfertigte die Erblasserin kurz vor ihrem Tod während eines Krankenhausaufenthalts ein fremdhändiges Testament, das von einer Rechtsanwaltskanzlei vorbereitet worden war. Es bestand aus zwei losen Blättern. Der Text der letztwilligen Anordnung befand sich auf der Vorderseite und der Rückseite des ersten Blattes, auf dem die Erblasserin unterschrieb. Irgendeinen von der Erblasserin unterfertigten Hinweis auf die Existenz eines zweiten Blattes als Träger ihres letzten Willens enthält das von den Zeugen unterfertigte Blatt nicht. Die Voraussetzung eines inhaltlichen Zusammenhangs war demnach nicht erfüllt.
Das zweite Blatt war für die Unterschriften der drei Testamentszeugen vorgesehen, die sie dort auch leisteten. Danach wurden die beiden Blätter mit einer Büroklammer verbunden und im Safe der Anwaltskanzlei aufbewahrt.
Im Streit über das Erbrecht wurde die strittige Formgültigkeit des Testaments von beiden Vorinstanzen bejaht.
Der Oberste Gerichtshof entschied anders als beide Vorinstanzen
Der Oberste Gerichtshof entschied anders als beide Vorinstanzen! Er stellte klar, dass die Zeugen „auf der Urkunde“ zu unterschreiben haben, womit die Testamentsurkunde als Träger des letzten Willens des Erblassers gemeint ist. Mehrere lose Blätter müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Achtung also bei den Ausdrucken und der Gestaltung und Darbietung des finalen Textes.
Ein fremdhändiges Testament ist daher zusammengefasst formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, sondern auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt unterschrieben haben.
Die Konversion, also quasi ein Umdeutung, in ein mündliches Nottestament (§ 597 ABGB) kam unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.
Bei Fragen zum Erbrecht berate ich Sie gerne! Ihr Rechtsanwalt Dr. Dominik Kocholl