Die Rechtslage bei Nichtanhalten nach einem Zusammenstoß bzw. „Fahrerflucht“ auf Skipisten und Skirouten
Von Dr. Dominik Kocholl ist ein Beitrag zum Thema „Die Rechtslage bei Nichtanhalten nach einem Zusammenstoß bzw. „Fahrerflucht“ auf Skipisten und Skirouten“ im analyse:berg – jahrbuch Winter 2018/19 erschienen, das vom Österreichischen Kuratorium für alpine Sicherheit nunmehr halbjährlich herausgegeben wird.
Der Beitrag befindet sich auf den Seiten 18-21 und kann hier als Einzelheft, oder aber preiswertes Abonnement erworben werden.
Einen Teaser zu diesem Beitrag zum Thema Fahrerflucht bzw Unfallflucht nach Ski- und Snowboardunfällen finden Sie hier und auszugsweise sogleich untenstehend:
… in ca. 21 % der erfassten Kollisionsunfälle vorkommt …
… Bei der Ausübung dieses Anhalterechts kommt es lediglich darauf an, dass die geforderten „hinreichenden Gründe“ für den Anhaltenden ex ante vorlegen haben. Anzulegen ist dabei ein objektiver Maßstab. …
… Dieser durchaus kuriose und glücklicherweise nicht alltägliche Fall mahnt zu einer gewissen Vorsicht und Absicherung bei rechtskonformen und moralisch richtigem Verhalten. Wer eine Visitenkarte übergibt könnte beispielsweise darauf notieren: „als unbeteiligter Zeuge und Helfer“…
… Auch die Skipisten und Skirouten sind trotz der weißen Ski-Verkehrsfläche kein rechtsfreier Raum. Vielmehr steht ein Geflecht von strafrechtlichen Normen und soft law, im Einzelfall auch aufgrund vertragsrechtlicher Überbindung zur Verfügung. Eine Unfall- bzw Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt.
Vor allem unfallflüchtige Pisten-Rowdies haben mit gravierenden Rechtsfolgen als Sanktionen für ihr Verhalten zu rechnen. Der Entzug des Skipasses durch den Skigebietsbetreiber sollte ein Teil dieser Kette von Sanktionen sein, an deren Ende oft auch die zivilrechtliche Haftung des Rowdies stehen wird. Dabei geht es regelmäßig um folgende Schadenersatzansprüche: Bergungskosten, Schmerzengeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstentgang, Haushaltshilfe etc etc).
Gerade Zeugen sollten sich vermehrt ihrer zumindest moralischen Pflicht entsprechend verhalten, sich als Ersthelfer und Zeugen anbieten und etwa auch bei der Verfolgung bzw beim Ausfindigmachen von Flüchtigen Eigeninitiative zeigen und in der Folge mit dem Personal des Skigebietsbetreibers, der (Alpin-)Polizei und den Pistenwächtern[1] zusammenarbeiten.
Jede Person – also auch die zufällig anwesende Skifahrerin – ist berechtigt „fahrerflüchtige“ Wintersportler mit angemessenen Mitteln an der Weiterfahrt zu hindern, bis Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ((Alpin-)Polizei) eingetroffen sind. Wichtiger kann es jedoch im Einzelfall sein, selbst Erste Hilfe zu leisten oder die verletzte Person aus einem Gefahrenbereich zu bringen bzw die Unfallstelle abzusichern sowie Rettungskräfte herbeizuholen!
Erst in weiterer Folge geht es um die bestmögliche Klärung des Sachverhaltes und die wechselseitige Bekanntgabe der Personalien. Dafür braucht es nicht zwingend das Mitwirken des Unfallopfers, das zu diesem Zeitpunkt häufig schon professionell versorgt werden wird. Zeitnah angefertigte Fotos oder gar Videos sagen oft mehr als tausend Worte. Bei Fahrerflucht wird sodann rasch Anzeige bei der Polizei zu erstatten sein, samt möglichst detaillierter Täterbeschreibung.
[1] Pistenwächter gibt es nur in Vorarlberg – vgl §§ 12 ff Vlbg SportG.
Nähere Auskünfte im konkreten Fall erteilt Ihnen gerne auch meine Rechtsanwaltskanzlei KOCHOLL LAW – sportslawyer.at.
Ihr Dr. Dominik Kocholl