Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menscherechte (EGMR) in der Rechtssache Adrian Mutu und Claudia Pechstein gegen die Schweiz bestätigt – seit der Ablehnung der Großen Kammer des EGMR (mit 17 RichterInnen) vom 05.02.2019 sich auch noch damit zu befassen – final und bindend, dass der Court of Arbitation for Sport (CAS) ein unabhängiges echtes Schiedsgericht ist. Seine Appeal Arbitration Procedures und auch die geschlossene Schiedsrichterliste etc genügen dem Art 6 Abs 1 EMRK (fair trial).
Es lagen keine Grundrechtsverletzungen gem Art 6 Abs 1 EMRK vor: Beim CAS besteht kein Mangel an Unabhängigkeit (indépendance) und Unvoreingenommenheit/Unparteilichkeit (impartialité) des Schiedsgerichts.
Allerdings sollten Athletinnen und Athleten etwa in Doping-Fällen das Recht haben, eine öffentliche Verhandlung zu beantragen. Der CAS hat unter anderem diesbezüglich seine Schiedsordnung, den CAS Code, bereits geändert.
Mehr dazu in meinem Blog auf sportslaw.world/pechstein-and-mutu-case-update/