Das Oberlandesgericht Hamburg entschied am 25. Oktober 2018 (Aktenzeichen: 3 U 66/17 – aktuell noch nicht im Volltext veröffentlicht) in einer Abmahncausa, dass nicht jeder DSGVO-Datenschutzverstoß auch einen Wettbewerbsverstoß mit sich bringt. Dies ist – soweit überblickbar – die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung im deutschsprachigen Raum.
Grundsätzlich kann ein Mitbewerber auch wegen DSGVO-Verletzungen wettbewerbsrechtlich kostenpflichtig abgemahnt werden. Die DSGVO enthält in den Art 77 ff keinen abschließenden Sanktionenkatalog, sondern ist offen gestaltet. Es soll aber nicht pauschal jede Art von Datenschutzverstoß gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß begründen, sondern ein wettbewerbsrechtlich zu ahndender Verstoß nur dann vorliegen, wenn die konkret betroffene Regelung des Datenschutzrechts eine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregelung darstellt (vgl § 3a dUWG).
Diese Einzelfallbetrachtung im Prozessfall, wie es nun das OLG Hamburg vorsieht, stellt für die Unternehmen einen Unsicherheitsfaktor dar. Nicht jede datenschutzrechtliche Norm besitzt einen marktverhaltensregelnden Charakter. So weit so gut, aber wo ist die Grenze, wo betrifft es Verhalten im Markt im wettbewerbsrechtlichen Sinn?
Zuvor hatte das LG Würzburg (Beschluss v. 13.9.2018, Az. 11 O 1741/18) und das LG Bochum (Urteil v. 7.8.2018, Az. 12 O 85/18) die Frage unterschiedlich entschieden.
Kommt jetzt die DSGVO-Abmahnwelle?
Möglicherweise ist in dieser Sache noch die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) abzuwarten. Wegen DSGVO-Petitessen dürfte das Abmahnen glücklicherweise wenig erfolgversprechend sein und daher weitgehend ausbleiben.