Ein Rechtsanwalt ist seinem Mandanten verpflichtet, dessen Interessen er bestmöglich zu wahren hat. Den Rechtsanwalt trifft bekanntlich die sehr wichtige Verschwiegenheitspflicht und das gesetzlich besonders abgesicherte Aussageverweigerungsrecht auch vor den Gerichten und Behörden.
Wem der Rechtsanwalt was mitteilen darf (Beispielsweise dem Ehepartner des Mandanten), entscheidet der Mandant in der jeweiligen Situation und der Rechtsanwalt (restriktiver, also mit weitergehendem Mandantenschutz) selbst.
Es gibt Lebenssituationen in denen sogenannte „Litigation PR“ geboten ist, man also als Rechtsanwalt gezielt zum Wohle des Mandanten und definierte Ziele verfolgend mit einem Medium oder mehreren Medien zusammenarbeitet. Dies etwa um mediale Vorverurteilungen gerade zu rücken, oder auch um eine andere Seite einer Geschichte zu einem Sachverhalt darzustellen.
Laut § 54 StPO (Strafprozessordnung), der mit „Verbot der Veröffentlichung“ überschrieben ist, ist es den Verfahrensparteien erlaubt, sich mit aus der Akteneinsicht erlangten Informationen auch medial zu verteidigen: „Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die sie im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt haben, im Interesse der Verteidigung und anderer überwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihnen jedoch untersagt, …“
Nicht vergessen sollte man, dass neben den Beschuldigtenvertretern auch den Privatbeteiligtenvertreter Akteneinsicht zusteht.
Die anwaltliche Verschwiegenheit, die wie erwähnt im gesetzlich abgesicherten Aussageverweigerungsrecht eines Rechtsanwaltes und seiner MitarbeiterInnen gipfelt, ist also nicht absolut zu sehen, sondern dient dem Schutz der Mandantin und/oder des Mandanten, ihren/seinen Interessen und Zielen und dem Vertrauensverhältnis Mandant-Rechtsanwalt.