Mit der E-Zustellung (elektronischen Zustellung) ersparen Sie sich künftig den „gelben Zettel“ und das aufwändige Abholen im oft immer weiter entfernten Postamt. Während des Urlaubs etc kann man diese elektronische Zustellung deaktivieren und bekommt die Schreiben dann herkömmlich mit der Post zugestellt. Um keine Fristen zu versäumen, muss man jedenfalls – und vor allem solange noch nicht alle Versender die elektronisch versenden – auch gegenüber der Post die Abwesenheit von der Abgabestelle mitgeteilt werden (etwa per kostenloser Abwesenheitsmitteilung haben Sie die Möglichkeit, während Ihrer Abwesenheit einlangende RSa- und RSb-Briefe von Behörden und Ämtern an den Absender retournieren zu lassen.)
Zugelassene Zustelldienste sind unter anderem
- Bundesrechenzentrum GmbH https://www.brz-zustelldienst.at/ (Anbieter auch für den von Rechtsanwälten zwingend zu verwendenden elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten – webERV)
- https://meinbrief.zustellung.gv.at/ (Empfang von Sendungen ist kostenlos, Abholung online mit Bürgerkarte, Handy-Signatur oder Ähnlichem)
Eine Verständigung von der elektronischen „Hinterlegung“ erfolgt per standardisierter E-Mail.
Die ganz wesentlichen Fragen bei dieser eher neuen Technik lauten: Wann gilt ein Dokument als zugestellt und löst damit den Fristenlauf aus? Wie behalten Sie den Überblick über die Vermehrung der potentiellen Zustellungswege?
Das Dokument gilt spätestens mit der Abholung als zugestellt.
Auch wenn Sie das Dokument nicht abholen, gilt es als zugestellt, sofern zumindest eine der beiden Verständigungen spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist bei Ihnen eingelangt ist.
Sofern eine zweite Verständigung versendet wurde, gilt für den Zeitpunkt der Zustellung Folgendes:
- Grundsätzlich treten die Rechtswirkungen der Zustellung (z.B. der Beginn des Laufes von Rechtsmittelfristen) am ersten Werktag nach Versendung der zweiten Verständigung ein (es sei denn, Sie haben das Dokument schon vorher abgeholt).
- Ist jedoch zum Zeitpunkt der Versendung der zweiten Verständigung die erste Verständigung noch gar nicht bei Ihnen eingelangt, so kommt es darauf an, wann in weiterer Folge zumindest eine (gleichgültig welche) der beiden Verständigungen einlangt: Die Rechtswirkungen der Zustellung treten an dem auf das Einlangen der Verständigung folgenden Tag ein (es sei denn, Sie haben das Dokument schon vorher abgeholt).
Änderungen mit 1.1.2020
Ab 1.1.2020 tritt das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden gemäß § 1a E‑Government-Gesetz in Kraft. Das bedeutet: Alle Bundesbehörden müssen elektronische Zustellungen an Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ermöglichen. Behörden können aber auch Empfängerinnen von elektronischen Zustellungen sein. Für Verfahren und Dokumente, die sich nicht elektronisch abwickeln lassen z.B. Zustellung eines Reisepasses, Originalpapierdokumente-Beilagen, Eheschließung, gilt das Recht auf elektronischen Verkehr natürlich nicht.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer
Ab 1.1.2020 sind Unternehmen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung gemäß § 1b E‑Government-Gesetz verpflichtet (außer sie sind von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit). Sie müssen ein Konto für die E-Zustellung anlegen zB bei usp.gv.at
Behördliche Nachrichten werden im Unternehmensserviceportal zentral im kostenlosen elektronischen Postfach „MeinPostkorb“ zugestellt. Ein Einstieg in verschiedene Zustellpostfächer ist somit nicht mehr notwendig. Ist eine neue Nachricht eingetroffen, wird man darüber per E-Mail verständigt.
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV), wie beispielsweise Rechtsanwälte, ist eine Weiterleitung in den ERV und somit in ihre Branchensoftware konfigurierbar. Gemäß § 28b Abs 5 Zustellgesetz (ZustG) wurden bereits alle ERV-Teilnehmer automatisch in das neue zentrale Teilnehmerverzeichnis (TNVZ) übernommen. Ohne andere Konfiguration erhalten diese ab 1.12.2019 automatisch alle an sie adressierten behördlichen Zustellungen in den ERV weitergeleitet.
Es besteht die Möglichkeit zur Nutzung einer Schnittstelle zur automatischen Abholung von behördlichen Nachrichten, zB in die eigene Unternehmens-Softwarelösung.