Beim Vorbehaltsfruchtgenussrecht, das weiter geht als das bloße Wohnungsgebrauchsrecht, wird das Eigentum an der Liegenschaft – in der Regel per Schenkung – übertragen, wobei sich jedoch der bisherige Eigentümer das Fruchtgenußrecht an der Liegenschaft zurückbehält. Es bleibt nur das im Gegensatz zum Wohnungsgebrauchsrecht umfassendere Nutzungsrecht beim Alteigentümer, der in der Rechtsprache als Fruchtgenussberechtigter oder Fruchtnießer bezeichnet wird.
Beim Zuwendungsfruchtgenuss, das die Finanzverwaltung sehr kritisch sieht, wird nur der Fruchtgenuss selbst zugewendet, jedoch kein Eigentumsrecht übertragen.
Eine Grundbuchseintragung des Fruchtgenussrechts wird aus steuerrechtlicher Sicht gerade beim Vorbehaltsfruchtgenussrecht nicht als zwingend notwendig erachtet – so kann beispielsweise auch ein Notariatsakt dafür genügen, dass die Erträge aus der Bewirtschaftung – etwa aus der Vermietung – dem Fruchtnießer und nicht etwa dem Eigentümer zugerechnet. Allerdings sollte sich der Fruchtnießer nicht allzu passiv verhalten und etwa die Mietverträge abschließen und für die Instandhaltung der Liegenschaft sorgen und die Kosten dafür tragen.
Sinnvoll ist diese Vorgehensweise einen rechtlichen Sachverhalt gut zu gestalten etwa dann, wenn der vermietenden Fruchtnießer in einer niedrigeren Progressionsstufe veranlagt wird.
Die Abschreibung (AfA) kann nur vom wirtschaftlichen Eigentümer geltend gemacht werden, in der Regel also vom zivilrechtlichen Eigentümer.
Anstelle der AfA kann der Vorbehaltsfruchtnießer eine „Zahlung für Substanzabgeltung“ als Werbungskosten ertragssteuermindernd geltend machen. Dazu verrechnet der Eigentümer dem Vorbehaltsfruchtnießer seine geltend gemachte AfA per typischerweise jährlicher Rechnung weiter. Diese Rechnung sollte auch einen Zahlungsvorgang, also eine Überweisung, auslösen.
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Umsatzsteuerrechtlich fehlt es bei der unentgeltichen Übertragung des Fruchtgenusses mangels Gegenleistung am Leistungsaustausch.
Hinsichtlich der Zahlung für Substanzabgeltung sind umsatzsteuerrechtlich die Fälle Liebhaberei, Kleinunternehmerregelung und eben der wirtschaftlichen Tätigkeit zu unterscheiden.
Gebührenrechtlich ist bedeutsam, dass gerade zu keiner Einräumung einer Dienstbarkeit kommt.