Die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menscherechte (EGMR) in der Rechtssache Adrian Mutu und Claudia Pechstein gegen die Schweiz bestätigt, dass der Court of Arbitation for Sport (CAS) ein unabhängiges echtes Schiedsgericht ist. Seine Appeal Arbitration Procedures und auch die geschlossene Schiedsrichterliste etc genügen dem Art 6 Abs 1 EMRK (fair trial).
Es lagen keine Grundrechtsverletzungen gem Art 6 Abs 1 EMRK vor: Beim CAS besteht kein Mangel an Unabhängigkeit (indépendance) und Unvoreingenommenheit/Unparteilichkeit (impartialité) des Schiedsgerichts.
Allerdings sollten Athletinnen und Athleten etwa in Doping-Fällen das Recht haben, eine öffentliche Verhandlung zu beantragen.
Mehr dazu in meinem Blog auf sportslaw.world/pechstein-and-mutu-case/